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   BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86   

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BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86 (https://dejure.org/1988,3503)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1988 - 7 RAr 73/86 (https://dejure.org/1988,3503)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1988 - 7 RAr 73/86 (https://dejure.org/1988,3503)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 153
  • BB 1988, 2320
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Das damit angesprochene Prinzip der Äquivalenz zwischen Beitrag und Versicherungsleistung beherrscht die Ordnung der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht (vgl. dazu BSGE 45, 49, 58 f. = SozR 4100 §°112 Nr. 6); es ist jedenfalls für die weiteren auf den Betrag, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist, abstellenden Regelungen des §°112 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 AFG nicht prägend.

    Der §°112 Abs. 7 AFG soll einen Ausgleich schaffen, wenn dem Arbeitslosen nach §°112 Abs. 2 - 6 AFG ein geringes Bemessungsentgelt zugeordnet wird, etwa weil er gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während des längeren Zeitraums ausgeübten Tätigkeit entsprochen hätte (vgl. BSG SozR Nr. 5 zu §°90 AVAVG; BSGE 45, 49, 56 f. = SozR 4100 §°112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 §°112 Nr. 20).

    Darauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (BSGE 45, 49, 59 = SozR 4100 §°112 Nr. 6; SozR 4100 §°112 Nr. 19).

  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86

    Unbillige Härte - Beitragspflichtiger Zivildienst - Berufliche Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS des § 112 Abs. 7 AFG sind auch Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168 Abs. 2 AFG beitragspflichtig war; für diese Zeiten ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von dem Entgelt nach § 112 Abs. 5 Nr. 9 AFG auszugehen (Anschluß an BSG vom 11.2.1988 - 7 RAr 75/86 -).

    Nach dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 75/86 - sind indes auch Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach §°168 Abs. 2 AFG beitragspflichtig war, als Zeiten beruflicher Tätigkeit i. S. des §°112 Abs. 7 AFG anzusehen.

  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 51/57

    Übernahme der Kosten der Krankenhauspflege eines Versicherten durch die

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Der §°112 Abs. 7 AFG soll einen Ausgleich schaffen, wenn dem Arbeitslosen nach §°112 Abs. 2 - 6 AFG ein geringes Bemessungsentgelt zugeordnet wird, etwa weil er gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seiner eigentlichen, während des längeren Zeitraums ausgeübten Tätigkeit entsprochen hätte (vgl. BSG SozR Nr. 5 zu §°90 AVAVG; BSGE 45, 49, 56 f. = SozR 4100 §°112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 §°112 Nr. 20).
  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 184/73

    Ersatzzeit - Frist - Aufnahme einer Tätigkeit - Berechnung - Weitere Ersatzzeit -

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 25.10.1978 - 1 RJ 12/78

    Ergänzende teleologische Auslegung des RVO § 1227 Abs. 1 S.1 Nr. 8a Buchst c -

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82

    Entgelte in ausländischer Währung; Umrechnung in Deutsche Mark; Devisenkurs

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Richtig ist allerdings, daß die Ausfüllung einer Gesetzeslücke nach dem Plan oder jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen ist, und die Ausfüllung der Gesetzeslücke sich daher an Prinzipien und Regelungen zu orientieren hat, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (vgl. BSGE 6, 204, 211; 14, 238, 241; 20, 293, 296; 21, 95, 96 f.; 39, 143, 146 = SozR 2200 §°1251 Nr. 11; 42, 20, 23 = SozR 2200 §°205 Nr. 7; BSGE 47, 109, 111 = SozR 2200 §°1227 Nr. 20; BSGE 54, 169, 170 f. SozR 2200 § 1248 Nr. 38).
  • BSG, 17.03.1981 - 12 RK 44/80
    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Zu der Gruppe der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören auch Personen, die eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung für die Zeit vor Studienbeginn vorgeschriebene praktische Ausbildung (Vorpraktikum) in einem Beschäftigungsverhältnis ableisten (vgl. BSG Urteil vom 17. März 1981 - 12 RK 44/80 - USK 81107).
  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 32/83
    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86
    Diese Vorschrift beruht darauf, daß unabhängig vom Bestand des im Regelfalle entgeltlichen beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, grundsätzlich auch keine Beiträge an die Beklagte zu entrichten sind (vgl. dazu das nichtveröffentlichte Urteil des Senats vom 22. August 1984 - 7 RAr 32/83 -).
  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

    d) Nichts an Aktualität eingebüßt hat demgegenüber die Rechtsprechung des BSG zum Vorgängerrecht, wonach bei der Härtefallprüfung und im Interesse einer möglichst verwaltungspraktikablen und gleichmäßigen Anwendung allein auf das Auseinanderklaffen des Regelbemessungsentgelts und des ihm gegenüber zu stellenden Vergleichsentgelts ohne Rücksicht auf die Gründe des Minderverdiensts abzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2; BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17; BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr. 39) .

    a) Unter der Geltung des § 112 Abs. 7 AFG hat das BSG entschieden, dass eine unbillige Härte jedenfalls gegeben sei, wenn das Regelbemessungsentgelt um rund 25 % oder noch mehr hinter dem damit zu vergleichenden Entgelt zurückbleibe (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 45, 49 = SozR 4100 § 112 Nr. 6; BSGE 63, 153 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 45) .

  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    So hat der Senat entschieden, daß einer Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG nicht entgegensteht, daß der Arbeitslose die überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit aus eigenen Stücken aufgegeben hat (BSGE 63, 153, 162 = SozR 4100 § 112 Nr. 39), und daß es unerheblich ist, aus welchen Gründen der Arbeitslose von einer überwiegend ausgeübten beruflichen Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit übergegangen ist (BSG SozR 41oo e 112 Nr. 45).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß dann, wenn der Arbeitslose nach Aufgabe einer früher ausgeübten beruflichen Tätigkeit wegen Verfalls der Kenntnisse oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, dieser Tätigkeit nachzugehen, dies entsprechend der Systematik des Gesetzes bei der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG zu berücksichtigen ist (BSGE 45, 49, 59 SozR 4100 § 112 Nr. 6; SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 63, 153, 162 SozR 4100 § 112 Nr. 39).

    Ergibt sich angesichts dieses Vergleichs eine unbillige Härte, die erst bei einem deutlich 'höheren Entgelt gegeben ist (vgl. SozR 4100 § 112 Nr. 19; BSGE 62, 43, 48 SozR 4100 § 112 Nr. 31; SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 162 SozR 4100 § 112 Nr. 39), wird hinsichtlich der Rechtsfolge aus § 112 Abs. 7 AFG zu prüfen sein, inwieweit die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit objektiv verfügbar war, insbesondere ob einer Vollzeittätigkeit nicht die Betreuung ihres Kindes entgegenstand; denn nur dann ist das Bemessungsentgelt nach § 112 Abs. 7 AFG auf der Grundlage der vollen tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln.

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

    Es bedarf somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keiner Entscheidung darüber, mit welchem Verdienst aus überwiegend (vgl zu diesem Begriff BSGE 63, 153, 160 ff = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 47) ausgeübter Tätigkeit das Regelentgelt zu vergleichen ist, ob es auf den Durchschnittsverdienst des gesamten Zeitraums der Tätigkeit als Ingenieur innerhalb der letzten drei Jahre vor Arbeitslosmeldung ankommt, ob möglicherweise ein kürzerer Zeitraum genügt oder ob gar alleine auf den letzten Verdienst der Tätigkeit als Ingenieur abgestellt werden muß.

    Nach der Rechtsprechung des BSG baut das gesetzliche System für den Alg-Anspruch auf dem bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen auf (BSGE 53, 186, 189 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 63, 153, 159 f = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSGE 66, 11, 15 = SozR 4100 § 112 Nr. 52; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 28).

    Als Ausnahme von der Regel kann dann § 112 Abs. 7 Alt 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) grundsätzlich nur einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Arbeitnehmer in einem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat als aus seiner eigentlichen, während eines längeren Zeitraums ausgeübten Tätigkeit (BSGE 45, 49, 54 ff = SozR 4100 § 112 Nr. 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20; BSGE 62, 43, 48 = SozR 4100 § 112 Nr. 31; BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; BSG SozR Nr. 5 zu § 90 AVAVG; SozR 4100 § 112 Nrn 19, 28, 44, 45 und 47; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2); die Gründe, die zu dem niedrigeren Regelentgelt geführt haben, sind ohne Belang (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Wenn die Betroffenen nicht eingeschrieben waren, hat es der Verknüpfung keine Bedeutung beigemessen (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für ein Vorpraktikum zu einem Architekturstudium; BSG USK 81107 für ein Vorpraktikum zu einer Fachschulausbildung im Sozialwesen; BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 für ein Vorpraktikum zu einem forstwissenschaftlichen Studium).

    Bis zum 30. September 1989 fehlte es bei ihm an der Wirkung einer Einschreibung als Student, von der auch für Vorpraktikanten nicht abgesehen werden kann (vgl BSGE 63, 153, 156 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Es darf zur Bestimmung des Bemessungszeitraums, in dem das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielt wurde, nicht (unmittelbar) auf außerhalb der Rahmenfrist liegende Lohnabrechnungszeiträume zurückgegriffen werden, die in eine frühere Rahmenfrist fallen (BSGE 63, 153, 158 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; zur Fixierung der Rahmenfrist vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 8).

    Die Ausfüllung dieser Gesetzeslücke ist deshalb nach dem Plan oder jedenfalls mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers vorzunehmen; sie hat sich an Prinzipien und Regelungen zu orientieren, die bereits für rechtsähnliche Tatbestände gelten oder gegolten haben (in anderem Zusammenhang BSGE 63, 153, 158 = SozR 4100 § 112 Nr. 39 mwN).

  • BSG, 23.11.1988 - 7 RAr 5/87

    Arbeitslosengeld - Härtefall

    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168 Abs. 2 AFG beitragspflichtig war, als Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS des § 112 Abs. 7 AFG anzusehen (BSGE 63, 153, 160; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35).

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1988 (BSGE 63, 153, 160) entschieden, daß eine von mehreren beruflichen Tätigkeiten in drei Jahren überwiegend auch dann ausgeübt worden sein kann, wenn sie weniger als achtzehn Monate gedauert hat.

    Dafür ist zunächst die im Gesetz selbst enthaltene Unterstellung zu berücksichtigen (§ 112 Abs. 5 Nr. 9 AFG), daß der Kläger als Tischler gearbeitet hätte, wenn er nicht zum Zivildienst einberufen worden wäre (BSGE 63, 153, 162).

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Eine Tätigkeit ist iS des § 112 Abs. 7 AFG nicht erst dann überwiegend ausgeübt, wenn sie mehr als die Hälfte der drei Jahre umfaßt; es genügt vielmehr ein längerer Zeitraum als für die anderen in den drei Jahren verrichteten Tätigkeiten (BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 47).
  • BSG, 23.02.1989 - 7 RAr 109/87

    Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS.

    Auf dieser Grundlage hat das BSG bereits als berufliche Tätigkeit anerkannt Zeiten der beruflichen Bildung, die der Beitragspflicht unterliegen oder Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen (BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31) sowie beitragspflichtige Zeiten des zivilen Ersatzdienstes (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 35; BSGE 63, 153, 160 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).

    Das BSG hat die im Schrifttum umstrittene und in der Rechtsprechung zunächst offen gelassene Frage, ob im Hinblick auf die Dreijahresfrist eine Tätigkeit überwiegend erst dann ausgeübt ist, wenn sie länger als 1 1/2 Jahre gedauert hat, oder ob es genügt, wenn sie länger als die anderen beruflichen Tätigkeiten ausgeübt worden ist, mit der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht im bereits angeführten Urteil im letzteren Sinne beantwortet (BSGE 63, 153, 161 = SozR 4100 § 112 Nr. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2023 - L 11 AL 99/21

    Bemessungsrahmen; Entgeltabrechnungszeiträume; Rahmenfrist

    Ebenso wenig lassen sich für die gegenwärtig geltende Rechtslage aus den weiteren vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG vom 21. April 1988 (7 RAr 73/86) und 1. April 1993 (RAr 68/92) maßgebende Folgerungen herleiten.

    Zwar führt das BSG dort - in Bezug auf § 112 AFG - tatsächlich aus, dass auf außerhalb der Rahmenfrist liegende Lohnabrechnungszeiträume nicht zurückgegriffen werden dürfe, die in eine frühere Rahmenfrist gefallen sind (Urteil vom 21. April 1988, a. a. O., Rn. 27).

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 40/87

    Berufliche Tätigkeiten im Dreijahreszeitraum nach § 112 Abs. 7 AFG

    Der Anspruch des Klägers ist am 1. April 1983 zumindest in Form eines Stammrechts (vgl Urteil des Senats vom 21. April 1988 - 7 RAr 73/86 - BSGE 63, 153, 155) entstanden.

    Daher ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. April 1988 - 7 RAr 73/86 - (BSGE 63, 153, 162) ausgeführt hat, aus welchen Gründen das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 2 bis 6 AFG niedriger war als das früher überwiegend erzielte.

  • LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 AL 195/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Studenten nach dem

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 17/95

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 2/92

    Berechnung des Lohnfaktors des Bemessungsentgelts bei der Gewährung von

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 62/88

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - ABM - Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld -

  • SG Kassel, 29.04.1998 - S 12 KR 1248/97

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - sozialrechtliche Behandlung von einmalig

  • LSG Saarland, 20.11.1997 - L 6/1 Ar 18/96
  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 47/89
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